Gesetzliche Änderungen beim Bürgergeld 2026
Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Änderungen beim Bürgergeld im Jahr 2026.

Ab dem 1. Januar 2026 treten wichtige Änderungen beim Bürgergeld in Kraft. Die größte Neuerung ist die Umbenennung des Bürgergeldes in "Grundsicherungsgeld" sowie verschärfte Sanktionen und neue Regelungen zum Schonvermögen.
Umbenennung: Bürgergeld wird Grundsicherungsgeld
Das bisherige "Bürgergeld" wird ab 2026 in "Grundsicherungsgeld" umbenannt. Diese Änderung zielt darauf ab, das System zu vereinfachen und die Arbeitsaufnahme zu fördern.
Regelsätze bleiben unverändert (Nullrunde 2026)
Die Regelsätze werden zum 1. Januar 2026 nicht angepasst und bleiben auf dem Niveau von 2025:
- Alleinstehende: 563 Euro monatlich
- Paare: 506 Euro pro Person
- Kinder 0-5 Jahre: 357 Euro
- Kinder 6-13 Jahre: 390 Euro
- Jugendliche 14-17 Jahre: 471 Euro
Diese Nullrunde bedeutet, dass die Regelsätze trotz gestiegener Lebenshaltungskosten nicht erhöht werden. Die Entscheidung basiert auf dem gesetzlichen Fortschreibungsmechanismus, der für 2026 keine Anpassung vorsieht.
Neue Regelungen zum Schonvermögen
Ab 2026 werden die Schonvermögensgrenzen altersabhängig gestaffelt und orientieren sich an der Lebensleistung:
- Bis 20 Jahre: 5.000 Euro
- 21 bis 39 Jahre: 10.000 Euro
- 40 bis 49 Jahre: 12.500 Euro
- Ab 50 Jahre: 15.000 Euro
Wichtige Änderung: Die bisherigen Karenzzeiten für Vermögen entfallen vollständig. Das bedeutet, dass Ersparnisse sofort zur Sicherung des Lebensunterhalts eingesetzt werden müssen.
Verschärfte Sanktionen
Ab 2026 gelten strengere Sanktionsregelungen bei Pflichtverletzungen:
- Erste Pflichtverletzung (z.B. versäumter Termin im Jobcenter ohne triftigen Grund): Sofortige Kürzung des Regelsatzes um 30% für einen Monat
- Wiederholte Pflichtverletzungen: Kürzung um 30% für drei Monate
- Ablehnung von Arbeitsangeboten: Sofortige Kürzung um 30% für drei Monate
- Mehrfache Verstöße: Bei wiederholten Pflichtverletzungen oder mehrfacher Ablehnung von Arbeitsangeboten kann es zur vollständigen Streichung der Geldleistungen kommen. In solchen Fällen werden die Kosten für Unterkunft und Heizung weiterhin direkt an den Vermieter gezahlt, um Obdachlosigkeit zu vermeiden.
Freibeträge bei Erwerbseinkommen
Die Freibeträge bei Erwerbseinkommen bleiben unverändert:
- Grundfreibetrag: 100 Euro
- 20% Freibetrag: bis 1.000 Euro
- 10% Freibetrag: über 1.000 Euro
Erhöhung der Minijob-Grenze
Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde steigt die Verdienstgrenze für Minijobs auf 603 Euro monatlich. Dies ermöglicht es Beziehern des Grundsicherungsgeldes, mehr hinzuzuverdienen, ohne ihren Anspruch zu verlieren.
Wichtige Hinweise
- Die Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2026
- Bestehende Leistungsbescheide werden automatisch angepasst
- Die verschärften Sanktionen erfordern eine besonders sorgfältige Einhaltung der Mitwirkungspflichten
- Bei Fragen wenden Sie sich an Ihre zuständige Stelle